Das Verfahren

Übersicht

Das Gründungsverfahren der Stiftung FUNDATIO gliedert sich aktuell in drei Phasen:

Vorprüfung: Bereits im März 2023 reichten die drei Stifter Anträge auf Vorprüfung bei Stiftungsaufsichtsbehörden in allen 16 Ländern ein. Die Behörden setzten sich kritisch insbesondere mit der Vermögensausstattung und dem Rechtssitz der FUNDATIO auseinander. Teils vertraten sie die Ansicht, der Stiftergemeinschaft fehle es an Ernsthaftigkeit, weil sie gleiche Voranfragen in 16 Bundesländern gestellt habe. Die Behörden zeigten sich skeptisch zu den Aussichten einer etwaigen Antragstellung,  enthielten sich jedoch einer förmlichen Stellungnahme. An dieser Stelle dokumentieren wir den vollständigen Schriftwechsel aus dem Vorprüfungsverfahren und fassen auch die wichtigsten Rückmeldungen zusammen.  

Anerkennung: Nach Abschluss der Vorprüfungsphase trat das Projekt in die Antragsphase ein. Die Stiftergemeinschaft hat einen formellen Antrag auf Anerkennung von 6 Stiftungen gestellt. Die Satzungen von FUNDATIO mit Rechtssitz in Darmstadt, Dresden und Bottrop sind nahezu identisch mit der Satzung aus dem Vorprüfungsverfahren. Die Satzungen von FUNDATIO mit Rechtssitz in Erfurt, Potsdam und Hannover konzentrieren sich auf operative Zweckerfüllung. Fördernde Tätigkeit gehört nicht zu ihren Stiftungszwecken. Im Übrigen sind die Satzungen identisch.

Rechtsmittel: Anders als eine Vorprüfung endet das Anerkennungsverfahren zwingend mit einem stattgebenden oder ablehnenden Bescheid. Inhalt und Begründung dieses Bescheids lassen sich gerichtlich überprüfen. Da die Rechtsgrundlage seit der Stiftungsrechtsreform 2023 eine bundesweit einheitliche ist, lässt sich die Rechtsprechung der befassten Verwaltungsgerichte auch auf andere Behörden und Länder übertragen. Der Verlauf der Rechtsmittelverfahren wird hier ebenfalls einsehbar sein.

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